Reisebedingungen ab 01.01.2023

Kunden und dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V., nachfolgend Verband genannt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

§ 1 Verpflichtungen der Teilnehmer, Zustandekommen des Reisevertrags

(1) Grundlage des Angebots vom Verband und der Buchung des Teilnehmers sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen vom Reiseveranstalter für die jeweilige Reise, soweit diese dem Teilnehmer bei der Buchung vorliegen.

(2) Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Verband vom Inhalt der Reiseausschreibung ab, so liegt ein neues Angebot vom Verband vor, an das dieser für die Dauer von 5 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Verband bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Verband die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

(3) Die vom Verband gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien aus- drücklich vereinbart ist.

(4) Der Teilnehmer haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

(5) Nach der Kontaktaufnahme des Teilnehmers, die telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgt, verschickt der Verband die Reiseanmeldung sowie die vorvertraglichen Informationen an den Teilnehmer. Mit der Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung des Teilnehmers an den Verband, bietet der Teilnehmer dem Verband den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. An das Angebot ist der Teilnehmer 5 Werktage gebunden.

(6) Der Vertrag kommt mit dem Zugang (beim Teilnehmer) der Reisebestätigung durch den Verband zustande (Annahmeerklärung). Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Verband dem Teilnehmer eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Papierform übermitteln.

(7) Die Anmeldung von Teilnehmern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist mit genauen Angaben über Art und Umfang der Beeinträchtigungen zu versehen, damit der Verband prüfen kann, ob eine Teilnahme und Anmeldebestätigung möglich ist.
Sollten dem Verband solche Angaben nicht gemacht werden, kann keine Anmeldebestätigung erfolgen, also kein Reisevertrag abgeschlossen werden. Erfolgt durch den Verband eine Reisebestätigung, weil ihm über eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung nichts mitgeteilt wurde, so behält sich der Verband vor, aus diesem Grund den Reisevertrag mit dem Teilnehmer zu kündigen.

§ 2 Leistungen des Verbandes

(1) Der Umfang der Leistungen des Verbandes ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt.

(2) Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Verband vertrieben werden sowie Erklärungen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotelleistung, öffentliche Verkehrsmittel usw.) sind für den Verband nicht verbindlich, ausgenommen für den Fall, dass eine entsprechende Erklärung oder Auskunft vom Verband ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

§ 3 Zahlung, Anzahlung

(1) Der Verband darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Teilnehmergeldabsicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Teilnehmergeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 75,00 Euro pro Person zur Zahlung fällig.

(2) Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in § 9 Abs. 3 lit. a genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

(3) Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Verband zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Verband berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß § 5 Abs. 2 zu belasten.

§ 4 Änderung von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

(1) Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Verband nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Verband vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

(2) Der Verband ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

(3) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer vom Verband gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der vom Verband gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

(4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Verband für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

(4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Verband für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

§ 5 Leistungs- und Preisänderungen

(1) Der Verband behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,

oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

(2) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern der Verband den Teilnehmer in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt

(3) Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach § 5 Abs. 1 lit. a) kann der Verband den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Verband vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.

Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Verband vom Teilnehmer verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. § 5 Abs. 1 lit. b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. § 5 Abs. 1 lit. c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Verband verteuert hat

(4) Der Verband ist verpflichtet, dem Teilnehmer/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in § 5 Abs. 1 lit. a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Verband führt. Hat der Teilnehmer/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Verband zu erstatten. Der Verband darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die dem Verband tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Verband hat dem Teilnehmer/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(5) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss dem Verband nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Verband den Teilnehmer unverzüglich zu informieren.

(6) Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.

(7) Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Verband in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Dieses muss vom Reisenden angenommen werden. Das Angebot muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Gründe für ein zulässiges Änderungsangebot muss der Verband darlegen und beweisen.

(8) Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der vom Verband gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

§ 6 Rücktritt des Teilnehmers, Stornokosten, Umbuchung


(1) Der Verband behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,

oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

(2) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern der Verband den Teilnehmer in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt

(3) Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach § 5 Abs. 1 lit. a) kann der Verband den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Verband vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der teilnehmenden Personen geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Verband vom Teilnehmer verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. § 5 Abs. 1 lit. b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. § 5 Abs. 1 lit. c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Verband verteuert hat.

(4) Der Verband ist verpflichtet, dem Teilnehmer/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in § 5 Abs. 1 lit. a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Verband führt. Hat der Teilnehmer/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Verband zu erstatten. Der Verband darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die dem Verband tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Verband hat dem Teilnehmer/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(5) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht ein- getreten und bei Vertragsschluss dem Verband nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Verband den Teilnehmer unverzüglich zu informieren.

(6) Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.

(7) Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Verband in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Dieses muss vom Reisenden angenommen werden. Das Angebot muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Gründe für ein zulässiges Änderungsangebot muss der Verband darlegen und beweisen.

(8) Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der vom Verband gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

§ 6 Rücktritt des Teilnehmers, Stornokosten, Umbuchung

(1) Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber dem Verband vom Reisevertrag zurücktre- ten. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

(2) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Verband den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Verband eine angemessene Gebühr verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle vom Verband unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(3) Der Verband hat die nachfolgenden Gebührenpauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Auf Verlangen des Reisenden muss der Veranstalter die Höhe der Gebühr begründen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet, falls die Ausfallgeführ der Reiserücktrittsversicherung nicht greift:

In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem Verband folgende Gebühr zu sowie der aus- gewiesene Betrag für die Reiserücktrittsversicherung (inkl. Corona-Zusatzschutz), der im Pauschalpreis enthalten ist.
Bei allen Reisen bis 3 Monate vor Reiseantritt: 75 €
Ab 89. Tag bis 61. Tag vor Reiseantritt: 20%
Ab 60. Tag bis 45. Tag vor Reiseantritt: 30%
Ab 44. Tag bis 28. Tag vor Reiseantritt: 50%
Ab 27. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt: 75%
Ab 14. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt: 85%
Ab 2. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt: 95% des Reisepreises.

(5) Der Verband behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Gebühr zu fordern, soweit der Verband nachweist, dass er wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwend- bare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Verband verpflichtet, die geforderte Gebühr unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

(6) Storniert in einem Doppelzimmer nur eine Person, so trägt die verbleibende Person, soweit sie das Doppelzimmer als Einzelzimmer weiterhin nutzen möchte, den dafür anfallenden Einzelzimmerzuschlag.

(7) Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind als die geforderte Pauschale.

(8) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Verband keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

(9) Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung der Reise für einen Termin, der inner- halb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Verband bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Teilnehmer erheben.

(10) Eine Umbuchung auf ein im Prospekt aufgeführtes, noch verfügbares Reiseziel ist bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung werden 30,00 € berechnet, bei Flugreisen zuzüglich even- tuell anfallender Mehrkosten, die durch die Umbuchung bei Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) anfallen. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 30 Tage vor Reisebeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Verband verlangen, dass die Abwicklung durch Rücktritt und gleichzeitige Neuanmeldung zu den Bedingungen der Absätze 5 bis 7 durchgeführt wird. Fallen nur geringfügige Kosten an, gilt auch insoweit vorstehender Satz 2. Eine bereits geleistete Anzahlung wird angerechnet.

(11) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Verband durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Verband 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

(12) Der Verband kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen- stehen. Für die Umbuchung werden 30,00 € Bearbeitungsgebühr sowie die eventuell an Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Fähren etc.) für die Umbuchung zu zahlenden Mehrkosten berechnet. Der Teilnehmer darf einen Nachweis über die Kosten verlangen. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem Verband nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Verband als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

(13) Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt) kann der Teilnehmer nach Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Ist die Rückbeförderung nicht möglich, muss der Verband die Kosten für die Beherbergung für höchstens drei Tage tragen.

(14) Aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (höhere Gewalt) kann der Verband vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer hat den Verband zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Verband mitgeteilten Frist erhält.

(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, Mängel unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen. Ist ein Vertreter des Verbandes vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den Verband unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Verbandes zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Verbandes bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Vertreter des Verbandes ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

(3) Soweit der Verband infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

(4) Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

(5) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Verband erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Verband bzw. die Reiseleitung eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Verband oder seiner Reiseleitung verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. Kündigt der Teilnehmer den Reisevertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach dem Gesetz.

(6) Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

(7) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und der Verband können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

(8) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Verband anzuzeigen. Dies entbindet den Teilnehmer jedoch nicht, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen anzuzeigen.

§ 8 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

(1) Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Verband bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.

(2) Der Verband wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9 Kündigung oder Rücktritt durch den Verband

(1) Der Verband kann den Reisevertrag nach Reiseantritt ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Verbandes oder der Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in erheblichem Maße vertragswidrig verhält. Kündigt der Verband, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die Reiseleitung nimmt die Interessen des Verbandes wahr. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

(2) Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Teilnehmer nach dem Urteil des Verbandes wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne eine Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. Der Verband behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Teilnehmer selbst. Der Verband muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus anderer Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.

(3) Der Verband kann vom Reisevertrag zurücktreten:


a) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung sowie in der Reisebestätigung festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung ist vom Verband in der vorvertraglichen Unterrichtung sowie in der Reisebestätigung anzugeben. Der Verband wird den Teilnehmer unverzüglich über die Absage der Reise informieren, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Der Teilnehmer kann in diesem Falle an einer anderen Reise des Verbandes teilnehmen.

b) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei öffentlich geförderten Reisen, wenn die Bewilligung der bean- tragten Mittel nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt. Der Verband wird den Teilnehmer unverzüglich über die Ablehnung der Bewilligung oder die eingeschränkte Bewilligung und den neuen Reisepreis informieren.

(4) Wird die Reise nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

(5) Zusätzlich wird der ausgewiesene Betrag für eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung einbehalten.

§ 10 Haftung des Verbandes

(1) Die vertragliche Haftung des Verbandes für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

(2) Der Verband haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Verbandes sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

(3) Der Verband haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungsoder Organisationspflichten des Verbandes ursächlich geworden ist.

§ 11 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

(1) Der Verband wird den Teilnehmer/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

(2) Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Verband nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

(3) Der Verband haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer den Verband mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Verband eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

§ 12 Verjährung

Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber dem Verband geltend zu machen. Die in § 651i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

§ 13 Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz

Die Beförderung wird nicht vom Verband selbst, sondern von einem Unternehmen durchgeführt, welches über eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Verband findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

(2) Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den Verband im Ausland für die Haftung des Verbandes dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(3) Der Teilnehmer kann den Verband nur an dessen Sitz verklagen.

(4) Für Klagen des Verbandes gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Verbands vereinbart.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Verband anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

§ 15 Sonstiges

(1) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen
Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Reisevertrages als solcher bleibt unberührt.

(2) Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Krankenversicherungskarte und/oder Auslandskrankenschein (Anspruchsbehandlung E111) mitzunehmen.

(3) Alle genannten Reiseleistungen unterliegen der 2G-Regel (vollständiger Impfschutz bzw. Genesenenstatus nach aktueller Empfehlung) sowie den zum Reisezeitpunkt geltenden Hygienebestimmungen des Hotels, des Busunternehmens und des Reiseortes – aufgrund der jeweils geltenden Corona-Schutzverordnungen. Die Bordtoilette ist ggf. während der Fahrt nicht benutzbar. Wir behalten uns vor, die Reisen abhängig von den jeweils geltenden Bestimmungen und der Situation nach Bedarf anzupassen bzw. ggf. abzusagen. Änderungen ggü. den Angaben im Katalog können u.U. zu vom Gast zu tragenden Kosten führen.

Reiseveranstalter ist:

Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V.
Osterwicker Straße 12
48653 Coesfeld 

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